G., Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft des Kantons Q., bestätige dass der Todesfall am 1. September 2018 in W. stattgefunden habe (Antwort Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin wisse nicht, wie dringlich der Anruf des Patienten in W. auf die Triagistin der Gesuchstellerin 1 gewirkt habe. Es sei daher möglich, dass der Patient selbst nicht von einem Notfall ausgegangen sei und die Gesuchstellerin 1 sich deshalb Zeit gelassen habe. Dies würde die Gesuchsgegnerin in einer Berichterstattung nicht anders darstellen (Antwort Rz. 23). Eine Ambulanz des Kantonsspitals W. hätte bloss rund 10 Minuten gebraucht, um zum Patienten in W. zu gelangen.