· dass der Einsatz stattgefunden habe (Antwort Rz. 20), · dass das spätere Opfer bis am 31. August 2018 zur Behandlung im Kantonsspital W. gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Hause aufgrund heftiger körperlicher Probleme die Gesuchstellerin 1 angerufen habe (Antwort Rz. 21), · dass die Triagistin aufgrund der Weisung …… entschieden habe, den Einsatz selbst auszuführen, anstatt eine Ambulanz zu rufen (Antwort Rz. 21), · dass das Team der Aussenstelle R., das aufgeboten worden sei, nicht sofort verfügbar gewesen sei.