Zudem ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, dass zwischen dem Handeln der Gesuchstellerin 1 und dem eingetretenen Erfolg durchaus eine Kausalität bestehe (Antwort Rz. 18). Ob dies aber tatsächlich der Fall sei, müssten unter anderem die Untersuchungen des Kantonsarztamtes U. zeigen (Antwort Rz. 19). Eine diesbezügliche Berichterstattung müsse - 10 - möglich sein, sofern in der Publikation klargestellt werde, dass die Kausalität derzeit noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen sei und die Unschuldsvermutung gelte (Antwort Rz. 19).