17), · dass D. Co-Geschäftsführerin der Gesuchstellerin 1 und keine Ärztin sei (Antwort Rz. 17), · dass es demnach der medizinischen Notfallassistentin nicht erlaubt sei, während der Telefontriage medizinische Fälle und Anfragen jeglicher Art ohne Rücksprache weiterzuleiten respektive an andere Institutionen zu verweisen, eine Rücksprache zwingend sei, dass die Triagisten dem Patienten am Telefon mitzuteilen habe, es würde zuerst Rücksprache mit einem Arzt genommen, paradoxerweise dann aber als erste Priorität für die Rücksprache nicht ein Arzt, sondern D. angegeben sei (Antwort Rz. 17),