sich heftig den Kopf angeschlagen habe (Antwort Rz. 14), · dass Dr. E. der Mitarbeiterin der Gesuchstellerin 1, die für diese Triage verantwortlich gezeichnet habe, sowie der Mitarbeiterin D. mitgeteilt habe, bei dieser Anamnese sei von einer gravierenden Krankheit bzw. Verletzung auszugehen, welche keine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Behandlung der Patientin ertrage. Ihre Anfahrtszeit von T., S., nach X., U., betrüge aber mindestens eine Stunde, zumal der Einsatz in T., S., noch nicht beendet wäre.