abgeraten habe. Zugleich werde ein direkter Zusammenhang zwischen der Weigerung besagter Ärztin und deren Kündigung durch die Gesuchstellerin 1 hergestellt. Schliesslich entstehe der Eindruck, die Gesuchstellerin 1 habe sich standeswidrig und strafrechtlich relevant verhalten (Gesuch Rz. 16 f. und 35; GB 5). Es bestehe das Risiko, dass die Gesuchsgegnerin unwahre Tatsachen verbreite (Gesuch Rz. 24). Damit könnten ihr Recht auf Ehre und dementsprechend ihre Persönlichkeitsrechte aus Art. 28 ZGB verletzt werden (Gesuch Rz. 26).