Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung klar zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ausfällt.4 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Vorzensur zum Kerninhalt der Medienfreiheit gehört. Den Medien muss es möglich sein, auch über kontroverse Themen und darin verstrickte Personen zu berichten. Diese Verantwortung obliegt den Medienunternehmen. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich nur in besonderen Einzelfällen.