sen zusätzlichen Voraussetzungen erhöhte der Gesetzgeber die Anforderungen an vorsorgliche Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.3 Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung klar zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ausfällt.4 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Vorzensur zum Kerninhalt der Medienfreiheit gehört.