Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, das Verbot sei zu generell und es läge am Vollstreckungsrichter im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege oder nicht, überzeugt dies nicht: Das Unterlassungsbegehren ist wohl sehr umfassend formuliert, aber durchaus bestimmt. Es wird beantragt, es sei jegliche Berichterstattung zu verbieten. Weshalb der Vollstreckungsrichter darauf angewiesen wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, ist nicht erkennbar.