stimmt ist, ergibt sich erst nach dessen Auslegung. Aus der Auslegung des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin 1 ergibt sich eindeutig, welche zwei Einsätze gemeint sind, über welche die Gesuchsgegnerin nicht berichten dürfen soll. Entsprechend hat sich die Gesuchsgegnerin auch nur ganz spezifisch zu diesen zwei Einsätzen geäussert. D.h. auch für die Gesuchsgegnerin war das Gesuch genügend klar.