In diesem Umfang ist das Rechtsbegehren – entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Antwort Rz. 6 ff.) – nicht unbestimmt. Gegenteiliges hat der Vizepräsident nicht festgestellt, weshalb auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vorliegt (vgl. zum Rechtlichen auch die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 4). Ob ein Rechtsbegehren unbe- -6-