1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 1). 2. Rechtsbegehren In der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 4 führte der Vizepräsident aus, das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1 sei unklar und damit auslegungsbedürftig. Richtig ausgelegt sei es jedoch so zu verstehen, dass: