Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die tatsächlichen Geschehnisse in Bezug auf die beiden Vorfälle in X. und W. seien unbestritten und gälten als wahr. Ferner sei das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen 1-2 zu unbestimmt. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme gegen ein periodisch erscheinendes Medium seien nicht erfüllt. 7. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sich zum Streitwert des Gesuchs der Gesuchstellerin 1 nicht mehr äussern zu wollen und bat das Gericht, die Angelegenheit vordringlich zu behandeln. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: