5. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 30. Januar 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. -4- 6. 6.1. Die Gesuchstellerin 1 hat bis zum 25. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 6.2. Die Gesuchstellerin 1 hat sich bis zum 25. Januar 2019 über den Streitwert ihres Gesuchs zu äussern. 7. 7.1. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).