ein Zusammenhang zwischen dem Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 und dem Tod des Patienten in W. oder der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung der Patientin in X. hergestellt wird. 3.2. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. Es wird keine vorgängige Sicherheitsleistung angeordnet.