In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin 1 um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 16. Januar 2019 wird der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten, über die Einsätze der Gesuchstellerin 1 vom 20. August 2018 in X. betreffend eine Patientin, die eine Hirnblutung mit Mittellinienverlegung erlitt, und nach dem 31. August 2018 in W. betreffend einen Patienten, der starb, dergestalt zu berichten, als über die Wiedergabe des Ablaufs der tatsächlichen Geschehnisse hinaus