suchsklägerinnen 1 und 2 im Zusammenhang mit den Einsätzen vom 20. August 2018 sowie nach dem 31. August 2018 zu berichten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsgegnerin plane in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen 1-2 unwahre Tatsachen zu verbreiten. 4. Am 17. Januar 2019 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung: " 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin 2 wird nicht eingetreten. 1. Der Einzelrichter des Handelsgerichts ist für das Gesuch der Gesuchstellerin 1 zuständig. 2. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln.