" 3. Es sei das beantragte Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gesuchsbeklagten, anzuordnen. 4. Eventualiter, für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Gesuch den superprovisorischen Charakter nicht zuerkennen kann, sei diese Eingabe als Gesuch um vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO entgegenzunehmen, vordringlich zu behandeln und der Gesuchsbeklagten einstweilen vorsorglich zu verbieten, über die Ge- -3-