5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'415.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Mai 2019 [inkl. Beilage])  die Gesuchsgegnerin Mitteilung an:  die Obergerichtskasse  die Kantonspolizei Aargau - 11 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)