343 Abs. 1 lit. a und d ZPO beantragten Vollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, so dass auch dieses Rechtsbegehren gutzuheissen ist. 5. Schadenersatzanspruch der Gesuchsgegnerin Der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist mangels rechtlicher und tatsächlicher Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO in einem ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Folglich kann im vorliegenden Verfahren auf den behaupteten Schadenersatzanspruch nicht eingetreten werden.