Die Kündigung der Gesuchstellerin vom 14. März 2019 für das Mietobjekt "Restaurant EG, B.-Strasse 21, M." auf den 30. April 2019 (GB 7) erfolgte rechtsgültig: Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Mietsache übernommen hatte und mit der Zahlung von Mietzinsen im Rückstand war. Mit eingeschriebenem Brief vom 14. Januar 2019 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin gemahnt und ihr die gemäss Art. 257d Abs. 1 OR erforderliche Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt (GB 6).