3.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt "Restaurant EG, B.-Strasse 21, M." auch ohne schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien benutzte und der Gesuchstellerin daher einen monatlichen Mietzins von Fr. 5'947.45 entrichtete. Damit bestand zwischen den Parteien ein Mietvertrag und der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe ihr einen 5+5 Jahre Mietvertrag mehrmals mündlich per Telefon versprochen, ist irrelevant.