Vielmehr hat die Mietschlichtungsstelle bei parallelen Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle und dem Ausweisungsrichter zu sistieren. Falls der Ausweisungsrichter, der für den Ausweisungsentscheid zwangsläufig auch vorfrageweise über die Gültigkeit der Kündigung zu befinden hat, die Ausweisung im summarischen Verfahren gewährt, so schreibt die Mietschlichtungsstelle den sistieren Fall ab.13