Die Anfechtung der Gültigkeit der Kündigung bei Mietschlichtungsstelle führt mangels identischem Streitgegenstand zu keiner Sperrwirkung der Rechtshängigkeit bezüglich dem Mietausweisungsbegehren.12 Vielmehr hat die Mietschlichtungsstelle bei parallelen Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle und dem Ausweisungsrichter zu sistieren.