Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin habe ihr einen 5+5 Jahre Mietvertrag mehrmals mündlich per Telefon versprochen (vgl. E-Mail vom 9. August 2018 als Beilage zur Gesuchsantwort). 3.2. Rechtliches Benützt jemand ein Mietobjekt, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist, geht das Bundesgericht von einem sog. "faktischen Vertragsverhältnis" aus.11