GB 6). Nachdem die Gesuchsgegnerin innert der angesetzten Frist die rückständigen Mietzinsen nicht bezahlt habe, sei ihr mit Schreiben vom 14. März 2019 unter Beilage des offiziellen Kündigungsformulars die Kündigung auf den 30. April 2019 ausgesprochen worden (Gesuch Rz. 6; GB 7).