Falls ein Mietvertrag zustande gekommen sein sollte, sei die Gesuchsgegnerin bereit, die offenen Mietschulden zu bezahlen. Falls die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren unterliegen sollte, stelle sie ein Gesuch um eine Fristerstreckung, so dass sie das gesamte Mobiliar raumen könne und keine polizeiliche Räumung stattfinden müsse. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: