" 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verhalten, das Mietobjekt an der B.- Strasse 21, M. (Laden) innert einer in wenigen Tagen anzusetzenden, richterlichen Frist, ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und zu verlassen. 2. Für den Fall der Nichtbefolgung des richterlichen Befehls sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, die polizeiliche Räumung des Mietobjekts auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu verlangen. Zudem sei der Gesuchsgegnerin für diesen Fall eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.