4. 4.1. Infolge Zahlungsverzugs der Gesuchsgegnerin drohte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mittels Schreiben vom 14. Januar 2019 die Kündigung an und setzte ihr eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der ausstehenden Mietzinsforderungen an (GB 6). 4.2. Mit amtlichem Formular vom 14. März 2019 wurde das Mietverhältnis mit der Gesuchsgegnerin auf den 30. April 2019 gekündigt (GB 7). 4.3. Mit Schreiben vom 18. März 2019 bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um Reduktion des Mietzinses (vgl. Gesuch Rz. 7; GB 8). Zudem focht die Gesuchsgegnerin die Kündigung mit Eingabe vom 18. März 2019 -3-