3.2. In der Folge fanden zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags für das Mietobjekt statt. Ob dabei ein Mietvertrag zustande kam, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. GB 5 sowie E-Mail vom 9. August 2018 als Beilage zur Gesuchsantwort). Ein schriftlicher Mietvertrag wurde indessen nicht abgeschlossen, die Gesuchsgegnerin benützte das Mietobjekt jedoch weiterhin und bezahlte der Gesuchstellerin den monatlichen Mietzins von Fr. 5'947.45.