Der Kostenvoranschlag vom 15. August 2018 (GB 3) enthält einen Verweis auf die "allgemeinen Bedingungen der SIA Normen". Welche SIA- Normen damit gemeint sind, geht aus diesem Verweis nicht hervor. Es ist im ordentlichen Verfahren zu klären, ob mit diesem Verweis insbesondere die Fälligkeits- und Verzugsregelungen der SIA-Norm 118 (vgl. Art. 55, 153 f. und 190 SIA-Norm 118) Vertragsbestandteil geworden und die entsprechenden Voraussetzungen für die Zusprechung des begehrten Verzugszinses gegeben sind.