Nur ist dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden und kann daher nicht bereits im Summarverfahren verlangt werden. Die Gesuchstellerin hat die Pfandsumme nach den Wertquoten der Stockwerkeigentumseinheiten auf diese aufgeteilt, was vorliegend genĂ¼gen muss, nicht jedoch im ordentlichen Verfahren betreffend definitive Eintragung der vier Bauhandwerkerpfandrechte.