Es ist nicht ausgeschlossen, dass die S. GmbH die Schlussrechnung der Gesuchstellerin vom 30. November 2017 tatsächlich erhalten hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Erhalt der Rechnung für die Eintragung der Pfandsumme von Relevanz sein soll, können Bauhandwerkerpfandrechte doch bereits vor Arbeitsbeginn (Art. 839 Abs. 1 ZGB) und damit auch vor der Fälligkeit der Werklohnforderung in das Grundbuch eingetragen werden.9