Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe im Laufe der Arbeitsausführung im Auftrag der S. GmbH zusätzlich diverse Regiearbeiten vorgenommen. Sie habe sämtliche ihr aufgetragenen Bauarbeiten auftragsgemäss ausgeführt (Gesuch Ziff. 4). Der S. GmbH habe die Gesuchstellerin sieben Akontorechnungen gestellt. Die ersten fünf Akontorechnungen seien bezahlt worden, jene vom 25. Oktober 2018 (GB 8) und vom 5. November 2018 (GB 8) hingegen nicht bzw. nicht vollständig. Unbezahlt blieb auch die am 30. November 2018 gestellte Schlussrechnung (GB 8). In Bezug auf die Akontorechnung vom 25. Oktober 2018 (GB 8) habe die S. GmbH mittlerweile noch Fr. 15'000.00 überwiesen.