7.2. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht fällt einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder lädt zu einer Verhandlung vor (Art. 147 Abs. 2 und Art. 223 Abs. 2 ZPO). -4- 7.3. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." 5. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine verbesserte und den Anforderungen genügende Vollmacht ein.