2. Die Vormerkung gemäss Ziffer 1 sei gemäss Art. 265 ZPO einstweilen superprovisorisch einzutragen. 3. Der Gesuchstellerin sei nach rechtskräftiger provisorischer Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Forderungsklage und definitiver Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 4. Am 27. Februar 2019 verfügte der Vizepräsident folgendes: