29 SCHUMACHER (Fn. 11), N. 672 ff. 30 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.H.; vgl. auch SCHUMACHER (Fn. 11), N. 688. - 14 - 9.2. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin mangels Antrag nicht zuzusprechen. 9.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: