9. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Sicherheitsleistung anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts tritt, sind die Prozesskosten ausgangsgemäss von der Gesuchsgegnerin zu tragen.