Folglich ist die vorläufige Eintragung des von der Gesuchstellerin beantragten Bauhandwerkerpfandrechts nicht mehr möglich. Das Interesse der Gesuchstellerin an der Verfahrensfortführung ist in dieser Hinsicht untergegangen. Das Verfahren ist in dieser Hinsicht gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 242 ZPO gegenstandslos geworden (vgl. oben E. 6).