Da die Gesuchstellerin mit der eingereichten Zahlungsgarantie einverstanden ist, erübrigt sich eine Prüfung der quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit zum Bauhandwerkerpfandrecht. Der Zahlungsgarantie steht auch eine allfällige Qualifikation des umstrittenen Grundstücks als Verwaltungsvermögen nicht entgegen (Art. 839 Abs. 4-6 ZGB). 20 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, N. 1742; SCHUMACHER (Fn. 11), N. 1237. 21 VETTER/BRUNNER, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Feb-