Das Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ist daher eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerkerpfandrechts.20 Mit anderen Worten kann der Unternehmer kein Bauhandwerkerpfandrecht verlangen, wenn ihm für die entsprechende Forderung eine hinreichende Sicherheit geleistet wird.21