Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.18 5.3. Würdigung Mangels Bestreitung kann der von der Gesuchstellerin behauptete 11. Oktober 2019 als Datum der Arbeitsvollendung dem Entscheid zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).19