2.2. Mit der Stellungnahme von RA lic. iur. Michael Merz vom 27. Dezember 2019, der aufgrund der Vollmacht vom 24. Dezember 2019 die Gesuchsgegnerin rechtsgültig vertrat, erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Gesuchsantwort und es trat Aktenschluss ein. Die Gesuchsgegnerin konnte danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO Tatsachen und Beweismittel vorbringen.