2. Aktenschluss 2.1. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt.5 Keine der Parteien darf sich darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet.6 Eine durch die Parteien selbständig vorgenommene Aufteilung der Rechtsschriften in einzelne Themenkomplexe ist unzulässig.7