In diesem Zeitpunkt war die mit Verfügung vom 6. Januar 2020 auf den 10. Januar 2020 angesetzte Nachfrist allerdings bereits abgelaufen. Die Nachfristansetzung erfolgte daher – weil die Verfügung von der Gesuchstellerin nicht abgeholt wurde – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin. Entsprechend wäre eine neue Frist anzusetzen gewesen. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht nötig, da das Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2020 schon sistiert wurde.