frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, nicht abgeholt. Damit gilt sie gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (8. Januar 2020), d.h. am 15. Januar 2020, als zugestellt. In diesem Zeitpunkt war die mit Verfügung vom 6. Januar 2020 auf den 10. Januar 2020 angesetzte Nachfrist allerdings bereits abgelaufen.