Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, bei der Fristansetzung sei zu berücksichtigen, dass der fristbelasteten Partei eine siebentätige Abholfrist zustehe (Art. 138 ZPO). Die Ansetzung einer Frist auf den letzten Abholungstag, d.h. auf den siebten Tag, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: "Wird die Frist auf einen bestimmten Kalendertag terminiert, ist die Abholfrist von sieben Tagen zu berücksichtigen".4 Vorliegend hat die Gesuchstellerin die Verfügung vom 6. Januar 2020, in welcher ihr die Nach-