Prozessvoraussetzungen stellen jedoch keine Bedingungen für das Eröffnen eines Prozesses, sondern lediglich Voraussetzungen für das Eintreten auf die Sachprüfung dar.3 Ist der Prozess durch Einreichung des Gesuchs demnach rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und damit eröffnet worden, steht es dem Gericht im Rahmen der Prozessleitung jederzeit zu, das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit zu sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO).