Weshalb die Sistierung eines Prozesses vor Leistung des Gerichtskostenvorschusses unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Prozessvoraussetzungen stellen jedoch keine Bedingungen für das Eröffnen eines Prozesses, sondern lediglich Voraussetzungen für das Eintreten auf die Sachprüfung dar.3 Ist der Prozess durch Einreichung des Gesuchs demnach rechtshängig (Art.