1.2.3. In der kantonalen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Einreichung eines Sistierungsgesuchs entbinde nicht von der Pflicht, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Dieser sei vor der Sistierung des Verfahrens zu leisten.1 Zudem entfalte eine Sistierung ihre Wirkung erst mit deren Anordnung und nicht bereits mit dem Antrag der Gesuchstellerin; auch nicht rückwirkend.2 Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht zu dieser Frage geäussert.